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  • 19.09.2023 · Nachricht · Rechtsnachfolge

    Eintragungen im elektronischen Handelsregister sind offenkundig

    | Gläubiger müssen eine Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen (§ 727 Abs. 1 ZPO). Sie zu beschaffen, kann zeitaufwendig sein und den Gläubiger die Erstrangigkeit kosten. Denn nach § 750 Abs. 2 ZPO müssen die Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden. Eine Ausnahme regelt § 727 Abs. 2 ZPO: Danach ist bei Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge diese Tatsache nur in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. Dazu hat der BGH (24.5.23, VII ZB 69/21, Abruf-Nr. 236392 ) entschieden: Die über das Gemeinsame Registerportal der Länder ( www.handelsregister.de ) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i. S. d. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO. |