· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Addition mehrerer Einkommen: Das müssen Sie beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Rechnet das Vollstreckungsgericht mehrere Einkünfte zusammen, setzt dies gemäß § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraus, dass sämtliche Einkunftsarten gepfändet werden. Im Ergebnis macht es jedoch einen Unterschied, ob sämtliche Einkommen oder nur ein Einkommen oder Sozialleistungen gepfändet wurden. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Gläubiger bei diesen unterschiedlichen Fallkonstellationen achten müssen. |
1. Gläubiger pfändet nur das Haupteinkommen
Oft pfändet der Gläubiger nur das Haupteinkommen des Schuldners, z. B. dessen Arbeitslohn. Dann stellt sich die Situation wie folgt dar.
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Schuldner S. ist ledig. Er arbeitet bei Arbeitgeber A.1 und verdient dort 1.200 EUR monatlich. Des Weiteren erhält er als Nebeneinkommen von Arbeitgeber A.2 monatlich 450 EUR.
Gläubiger G. pfändet wegen einer titulierten Forderung von 5.000 EUR nur das Haupteinkommen von 1.200 EUR. Das Vollstreckungsgericht ordnet auf Antrag an, dass die beiden Einkünfte addiert werden. Es bestimmt hierbei, dass der Grund- und Mehrbetrag gemäß § 850c ZPO aus dem Haupteinkommen zu entnehmen ist.
Lösung
Der pfandfreie Betrag von 1.246,71 EUR ist nach der Anordnung des Gerichts von A.1 zu entnehmen. Da dieser Betrag allerdings höher ist als das tatsächliche Einkommen von 1.200 EUR erhält G. nichts, zumal das Nebeneinkommen gerade nicht gepfändet wurde. |
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