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  • · Fachbeitrag · Kurz informiert

    Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Schicht- und Zeitzuschläge

    | Das LAG Berlin-Brandenburg (17.2.15, 3 Sa 1335/14) hat entschieden, dass die Ansprüche eines überschuldeten Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können. |

     

    Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar.

     

    Nach Auffassung des LAG sind u.a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden wird. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig durch wechselnde Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten (vgl. § 851 ZPO). Grund: Unpfändbare Forderungen könnten nach § 400 BGB nicht abgetreten werden. Das LAG hat die Revision an das BAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen einer Abweichung von Entscheidungen anderer LAG zugelassen.

     

    PRAXISHINWEIS | Ebenso wie das LAG Berlin-Brandenburg haben bereits entschieden: VG Stuttgart VuR 13, 34; VG Kassel JurBüro 13, 599; VG Düsseldorf ZInsO 12, 1900; OVG Lüneburg NVwZ-RR 10, 75. Die Gerichte beriefen sich hierbei auf die sog. Erschwerniszulagenverordnung.

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 57 | ID 43233431