· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Drittauskünfte: Wertgrenze nach § 74a SGB X gilt nicht bei Rentenversicherungsträgern
| Bereits in VE 17, 19, haben wir darauf hingewiesen, dass das Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung geändert werden muss. Diese Auffassung hat jetzt das LG Bonn bestätigt. |
Sachverhalt
Seit dem 26.11.16 können auch Gläubiger mit einer titulierten Forderung von weniger als 500 EUR Ermittlungsanfragen des Gerichtsvollziehers über den Wohnort des Schuldners gemäß § 755 ZPO sowie Auskünfte nach § 802l ZPO verlangen. Der Gesetzgeber hat allerdings in diesem Zusammenhang vergessen, bei Anfragen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in § 74a SGB X die 500-EUR-Grenze zu streichen. Folge: Die beauftragten Gerichtsvollzieher weigern sich, bei Forderungen unterhalb der Wertgrenze Vollstreckungsaufträge nach § 802l ZPO auszuführen.
Entscheidungsgründe
Das LG Bonn hat durch Beschluss vom 31.8.17 (4 T 309/17, Abruf-Nr. 197831) diesem Vorgehen eine Absage erteilt und den Gerichtsvollzieher im betreffenden Fall angewiesen, trotz einer Forderung des Gläubigers von weniger als 500 EUR die Auskünfte beim Rentenversicherungsträger einzuholen.
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