· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie Ansprüche auf Insolvenzgeld
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Stellen Sie sich vor, dass Sie mittels PfÜB das Arbeitseinkommen Ihres Schuldners gepfändet haben. Sie erhalten zunächst regelmäßig pfändbare Beträge überwiesen. Plötzlich bleiben diese aus. Sie erfahren, dass sich der Drittschuldner in der Insolvenz befindet. Was ist zu tun? In dieser Situation bietet sich der Zugriff auf das sog. Insolvenzgeld an. Für einen Zugriff sind die folgenden vier Fallkonstellationen zu beachten. |
1. Gläubiger hatte bereits Arbeitseinkommen gepfändet
Hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen bereits wirksam gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO), wird dadurch automatisch auch ein späterer Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst (§ 170 Abs. 2 SGB III). Folge: Der (Lohn-)Pfändungsbeschluss muss diese gesetzliche Folge nicht aussprechen. Der Gläubiger muss also keinen neuen Pfändungsbeschluss erwirken, mit dem nun isoliert der Anspruch auf Insolvenzgeld gepfändet wird. Die Bundesagentur für Arbeit, die nun als Drittschuldnerin fungiert, berechnet den pfändbaren Teil des Insolvenzgeldes nach den im Pfändungsbeschluss für den Lohn festgelegten Pfändungsgrenzen und zahlt ihn aus. Es gelten §§ 850a ff. ZPO. Ebenso muss sie bei Vorliegen mehrerer Pfändungen die Berechtigungsreihenfolge prüfen. Bei Unsicherheit wird der Betrag hinterlegt (§ 853 ZPO).
Gewährt wird Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung nur auf rechtzeitigen Antrag des Berechtigten (§ 324 Abs. 3 SGB III) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Den Antrag können Arbeitnehmer (Schuldner) und Gläubiger stellen. Hat der Gläubiger die Ausschlussfrist unverschuldet versäumt, wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist.
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