Es kommt regelmäßig vor, dass ein Gläubiger in einem einzigen PfÜB mehrere Drittschuldner in Anspruch nimmt, z. B. Bank, Arbeitgeber, Finanzamt etc. Streit entsteht dabei häufig über die anwaltliche Vergütung: Oft wird die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG pro Drittschuldner (mehrfach) geltend gemacht. Ob und in welchem Umfang mehrere Drittschuldner innerhalb
eines einheitlichen PfÜB gebührenrechtlich zu berücksichtigen sind, ist daher von praktischer Bedeutung für Kostenfestsetzung und ...
In der gerichtlichen Praxis der Klauselverfahren treten immer wieder kostenrechtliche Folgefragen auf, für die die ZPO keine ausdrückliche Regelung beinhaltet – wie in folgendem Fall aus der Praxis:
Im Ordnungsmittelverfahren ist nicht der (fehlende) Streitwert maßgeblich, sondern der auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert – und der ist regelmäßig identisch mit dem Wert der Hauptsache bzw.
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie betreiben als Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO) im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnt Ihren Eintragungsantrag ab. Sie legen Beschwerde (§ 71 GBO) dagegen ein. Bevor darüber entschieden wird, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wie Sie nun im Kosteninteresse des Gläubigers weiter verfahren sollten, zeigt der beispielhafte Fall des OLG Dresden.
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Verstirbt ein Schuldner, haften nicht nur der Nachlass, sondern auch die Erben mit ihrem Eigenvermögen (§§ 1922, 1967 BGB). Damit erfährt die Forderungsbeitreibung neue Durchsetzungsmöglichkeiten.
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FRAGE: Ich habe ein Urteil gegen die Eheleute M. und F. als Gesamtschuldner. Es wurden zwei PfÜB jeweils gegen M. und F. erlassen. Drittschuldner ist das Kreditinstitut. Dieses zahlt aufgrund der Pfändung der F. und teilt mit, dass M. kein Kunde sei und deswegen auch die Gebühren, Gerichtskosten und Zustellkosten nicht übernommen werden. Ist das so korrekt? Die Schuldner haften doch als Gesamtschuldner. Muss ich jetzt erneut wegen der Kosten pfänden?