· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
PfÜB und gleichzeitiges vorläufiges Zahlungsverbot
| Oft beantragen Gläubiger zeitgleich ein vorläufiges Zahlungsverbot (VZV) und den Erlass eines PfÜB. Das Problem: Zwar können die Rechtsanwalts-Gebühren für das VZV in den Antrag auf Erlass des PfÜB in der Forderungsaufstellung des amtlichen Formulars als „bisherige Vollstreckungskosten“ aufgenommen und durch eine Kopie des VZV glaubhaft gemacht werden. Dies gilt aber nicht hinsichtlich der entstehenden Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers für das VZV. Diese können mangels Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers nicht belegt werden. Manche Drittschuldner weigern sich daher, diese Zustellkosten für das VZV zu zahlen. Denn der Text des amtlichen Vordrucks sehe nicht vor, dass die Pfändung Gerichtsvollzieherkosten für ein vorhergehendes VZV umfasst. Zu Recht? |
1. Notwendige Zwangsvollstreckungskosten
§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen, soweit sie notwendig (§ 91 ZPO) waren. Sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Unstreitig stellen die Zustellkosten eines VZV solche notwendige Zwangsvollstreckungskosten dar.
2. Das prüft der Rechtspfleger
Das Vollstreckungsorgan (Rechtspfleger) muss die Erstattungsfähigkeit der Kosten selbstständig prüfen. Dafür, ihren Ansatz als Zwangsvollstreckungskosten zu berücksichtigen, gelten dieselben Anforderungen wie bei einer Kostenfestsetzung.
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