· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
„Gütliche Erledigung“ und Gerichtsvollzieherkosten: Neues zum Dauerbrenner
| Sie kennen das Problem: Der Gerichtsvollzieher (GV) berechnet eine Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG in Höhe von 8 EUR, obwohl der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung bzw. gütliche Erledigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das AG Stuttgart-Bad Canstatt hat durch Beschluss vom 29.3.18 (6 M 10905/18, Abruf-Nr. 200933 ) dem Gläubiger eindrucksvoll Recht gegeben und dem GV die Gebühr versagt. |
1. Art des Handelns obliegt dem Gläubiger
Schließt der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag „eine Zahlungsvereinbarung bzw. sonstige gütlichen Erledigung“ im Modul F (vgl. VE 17, 157) aus, ist dies aufgrund der im Vollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime maßgeblich für den GV. Denn der Gläubiger ist am Ende eines oft langen Erkenntnisverfahrens nicht darauf zu verweisen, über den sog. modus operandi mit dem Schuldner eine Einigung zu erzielen. Vielmehr kann der Gläubiger auch ohne Einigung mit dem Schuldner gegen ihn vollstrecken. Grund: Der Schuldner ist nach § 266 BGB nicht zu Teilleistungen berechtigt.
2. Keine Rechtspflicht zum untauglichen Einigungsversuch
Immer wieder tragen GV jedoch vor, gemäß § 802b Abs. 1 ZPO bestehe für sie eine Pflicht, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dies ist schlichtweg falsch:
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