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  • Fachbeitrag · Vollstreckungsauftrag

    Vollstreckungsaufträge immer unterschreiben

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Immer wieder kommt es im Rahmen eingereichter Vollstreckungsaufträge zu Problemen, wenn diese nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift, sondern mit einer eingescannten Unterschrift bzw. einem sog. Faksimile versehen sind. Sie können diese Probleme leicht umgehen, wenn Sie die folgenden Hinweise berücksichtigen. |

    1. Grundsatz: Originalunterschrift

    Grundsätzlich bedürfen Anträge stets einer eigenhändigen Unterschrift. Denn sie ist unerlässlich für einen Antrag und entspricht der strengen Formalisierung der Zwangsvollstreckung nach Einführung des Formularzwangs. Nur so kann nämlich dem gebotenen Schuldnerschutz Rechnung getragen werden (AG Heilbronn 23.1.17, 6 M 494/17).

     

    MERKE | Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, dass er den Auftrag vor Absendung selbst erstellt oder zumindest selbst geprüft hat. Daher ist es regelmäßig erforderlich, dass der Antrag von einer erkennbar autorisierten Person unterschrieben wird, um die Antragstellung zu dokumentieren (AG Heilbronn, a. a. O.; LG Dortmund Rpfleger 10, 679; LG Heilbronn 4.1.17, Bm 1 T 542/16).