· Fachbeitrag · Schuldnertaktik
Vorsicht ist die Mutter der Ratenzahlungsvereinbarung
| In der Praxis ist immer wieder Folgendes zu beobachten: Schuldner und Drittschuldner (Arbeitgeber) erhalten den PfÜB. Ganz schnell bietet der Schuldner dem Gläubiger an, zuverlässig Raten zu zahlen. Die Drittschuldnererklärung liegt aber noch nicht vor. Der Anwalt des Gläubigers ist mit dem Angebot des Schuldners einverstanden und teilt dem Drittschuldner mit, dass der Schuldner nun in Raten zahle. So weit, so richtig, meinen Sie? Schon sind Sie dem Schuldner „auf den Leim gegangen“. |
1. Zwei typische Fehler
Im Ausgangsfall gingen gleich zwei Dinge schief: Zum einen schrieb der Gläubigervertreter dem Drittschuldner nicht exakt genug, er solle die Pfändung vorläufig ruhend stellen. Er teilte lediglich mit, dass der Schuldner jetzt Raten zahle und er (der Drittschuldner) vorerst nicht zahlen müsse. Dies ist missverständlich.
In der Regel gehen Arbeitgeber dann davon aus, dass vorerst keine Beträge abzuführen sind und erteilen auch die Drittschuldnererklärung nicht. Geht die erste Rate des Schuldners pünktlich ein, fällt dann oft nicht weiter auf, dass der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung nicht erteilt hat. Das führt zu Zeit- und u. U. zu Rechtsverlusten.
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