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  • Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Immer wieder fehlerträchtig: Lohnpfändung nach § 850c ZPO trifft auf Lohnpfändung nach § 850d ZPO

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Oft treffen Lohnpfändungen von sog. „Normalgläubigern“ nach § 850c ZPO mit solchen von Unterhaltsgläubigern nach § 850d ZPO aufeinander. Es kommt dabei zwischen Gläubigern und Arbeitgebern als Drittschuldner regelmäßig zu Problemen, da häufig - fehlerhaft - die Ansicht vorherrscht, ein Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO verdränge alle anderen Gläubiger. Der folgende Beitrag zeigt, wie hier zu unterscheiden ist. |

    1. „Normalgläubiger“ pfändet zuerst, Unterhaltsgläubiger später

    Pfändet zuerst ein Gläubiger nach § 850c ZPO und dann ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, geht das Pfandrecht des Gläubigers gemäß § 850c ZPO dem des Unterhaltsgläubigers vor (§ 804 ZPO). Dies bedeutet: Der „Normalgläubiger“ erhält die pfändbaren Beträge nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger kann hingegen in den sog. Vorrechtsbereich vordringen: Ihm steht die Differenz zwischen dem unpfändbaren Betrag nach § 850c Abs. 3 ZPO und dem vom Gericht für den Schuldner festgesetzten notwendigen Selbstbehalt zu.

     

    • Beispiel 1: „Normalgläubiger“ pfändet zuerst

    S. verdient monatlich 2.500 EUR netto und ist ledig. Gläubiger G. 1 pfändet in die Lohnansprüche des S. beim Arbeitgeber D. Der PfÜB wird dem D. am 9.2.17 zugestellt. G. 2 pfändet wegen übergegangener gesetzlicher Unterhaltsansprüche gemäß § 7 UVG ebenfalls in den Lohn. Das Gericht setzt den notwendigen Selbstbehalt des S. auf 850 EUR monatlich fest. Dieser PfÜB wird dem D. am 15.3.17 zugestellt. Welche Beträge muss D. an wen abführen?

     

    Lösung: D. muss die ihm zuerst zugestellte Pfändung nach § 850c Abs. 3 ZPO beachten.

    pfändbarer Betrag G. 1 gemäß Lohnpfändungstabelle Spalte 0 bei monatlich 2.500 EUR

    998,28 EUR

    unpfändbarer Betrag (2.500 EUR ./. 998,28 EUR)

    1.501,72 EUR

    G. 2 erhält als nachrangiger Gläubiger die Differenz zwischen

    dem unpfändbaren Betrag nach § 850c Abs. 3 ZPO und

    1.501,72 EUR

    dem notwendigen Selbstbehalt gemäß § 850d Abs. 1 ZPO

    -850,00 EUR

    pfändbar Betrag G. 2

    651,72 EUR