· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Prüfen Sie sich selbst - die Auflösungen
von Dipl.- Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Hier die Lösungen zu den Übungen in VE 11, 146. Lagen Sie mit Ihren Antworten richtig?
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G. kann den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Wegnahme des unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstands beauftragen. Der GV muss dann auch solche Gegenstände pfänden und kann sie verwerten. Dies gilt selbst, wenn Schuldner S. gegen die Pfändung Einwände erhebt und auf das Dritteigentum hinweist. Der GV ist nicht befugt, Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Eine Ausnahme regelt § 811 Abs. 2 ZPO (Mock, VE 00, 5; Plate, VE 04, 133). Der wahre Eigentümer kann jedoch mittels Drittwiderspruchsklage die Vollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklären lassen. Bei erfolgreicher Klage muss G. die Kosten dieses Zivilprozesses tragen. Praxishinweis: Die Bedeutung des Eigentumsvorbehalts liegt darin, dass sich der Verkäufer regelmäßig bis zur vollständigen Bezahlung der Sache das Eigentum hieran vorbehält (§ 449 BGB). Der Käufer (Schuldner) erwirbt nur ein sogenanntes Anwartschaftsrecht. Erst mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate geht das Eigentum auf ihn über. Aus diesem Grund muss der Gläubiger neben der Gerichtsvollziehervollstreckung noch im Rahmen der Forderungspfändung mittels PfÜB auf dieses Anwartschaftsrecht zugreifen (§§ 857, 829 ZPO). Hierdurch sichert sich der Gläubiger zusätzlich noch die Rechtsposition des Schuldners. Dies bedeutet, dass er die noch offen stehenden Raten vorschießen kann, um zu erreichen, dass der Schuldner letztlich Alleineigentümer der Sache wird. Tut er dies, steht einer Verwertung durch den Gerichtsvollzieher nichts mehr im Wege. Die Vorschusszahlungen können als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) separat durch gesonderten Beschluss festgesetzt oder zugleich mit dem vollstreckbaren Hauptanspruch beigetrieben werden. Das Ablösen der Schuld des Schuldners beim Dritten ist aber nur zu empfehlen, wenn der Gläubiger sicher ist, bei der Verwertung mehr als den zu zahlenden Betrag zuzüglich der Kosten zu erzielen. Da der Versteigerungserlös aber oft unter dem Marktwert liegt, ist das schwer einzuschätzen. In Betracht kommt u.U. ein Erwerb des gepfändeten Gegenstands durch eine anderweitige Verwertung nach § 825 ZPO durch den Gläubiger und ein anschließender (Weiter-)Verkauf. |
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G. kann gegen S. vollstrecken, obwohl im Urteilsrubrum K. als Kläger aufgeführt ist. Hierzu ist der Titel zunächst auf G. umzuschreiben. Der Urteilstenor geht zwar dahin, dass an G. zu zahlen ist. G. kann aber gemäß § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel beantragen. Denn das Urteil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO für die Person, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Partei geworden ist. Durch die nach Klageerhebung von K. an G. abgetretene Forderung ist G. Rechtsnachfolger geworden (§§ 398, 412 BGB). K. war auch berechtigt, die Forderung nach Rechtshängigkeit abzutreten. Dies hatte keine Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des K. Bevor G gegen S vollstrecken kann, muss er die Rechtsnachfolge dem Prozessgericht gegenüber durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte (Abtretungs-)Urkunde nachweisen. Ausnahmen vom Grundsatz der Beweisführung bestehen bei der Offenkundigkeit einer Tatsache oder einem Zugeständnis. Offenkundigkeit ist gegeben, wenn die Tatsache entweder allgemein als wahr anerkannt wird und die Unsicherheit bei der Wahrnehmung des Einzelnen unerheblich ist (BGH MDR 89, 63) oder gerichtsbekannt ist. Diese Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO). Die Offenkundigkeit muss in der Vollstreckungsklausel erwähnt werden (§ 727 Abs. 2 ZPO). Ein Zugeständnis liegt vor, wenn der Schuldner die Tatsachen zur Klauselerteilung gegenüber dem Notar bzw. Rechtspfleger zugibt (OLG Köln MDR 90, 452). Praxishinweis: Bei Erteilung der titelübertragenden Klausel aufgrund einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde müssen diese Urkunden in Abschrift vor der Vollstreckung bzw. gleichzeitig und im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden (§ 750 Abs. 2, § 192 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsnachfolgeklausel muss vom zuständigen Organ erteilt werden. Dies ist vorliegend der Rechtspfleger (§§ 20 Nr. 12, 26 RpflG) des den Titel erlassenden Gerichts (§§ 795, 724 Abs. 2 ZPO). Sonst wäre eine Vollstreckung anfechtbar. |