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  • 01.12.2005 | Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselverfahren unanwendbar: Diese Maßnahmen können neue Gläubiger ergreifen

    1. Der Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht (§ 288 ZPO) und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.  
    2. Der Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substanziiert darlegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde.  
    (BGH 5.7.05, VII ZB 23/05, NZBau 05, 590, Abruf-Nr. 052358)

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist als Schuldner aus einem KFB verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat beantragt, ihm als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Er habe den Kläger von den Anwalts- und Gerichtskosten freigestellt, so dass sein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 67 VVG auf ihn übergegangen sei. Er hat in Fotokopie einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass er als Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen habe. Öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, hat der Rechtsschutzversicherer nicht vorgelegt. Die Rechtspflegerin hat deshalb den Antrag zurückgewiesen.  

     

    Praxishinweis

    Es handelt sich um einen alltäglichen Fall. Da Versicherungsverträge nicht mit einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde geschlossen werden, kann der Rechtsschutzversicherer seine Rechtsnachfolge nicht in dieser in § 727 ZPO verlangten Form nachweisen.  

     

    Achtung: Während der Forderungsübergang nach § 67 VVG offenkundig ist, ist die Zahlung der Gerichtskosten nur offenkundig, wenn diese vom Rechtsschutzversicherer unmittelbar an die Gerichtskasse erfolgt. Die Mitteilung der Landesjustizkasse stellt nämlich eine öffentliche Urkunde dar.