01.08.2005 | Vollstreckungspraxis
Was Sie über die Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Geschädigten im Strafverfahren wissen müssen
Das Strafrecht bietet neben dem Ziel, eine Bestrafung des Täters zu erreichen, die Möglichkeit, diesem die Vorteile, die er aus der Tat gezogen hat, wieder zu entziehen. Hierfür stehen die Institute des Verfalls sowie der Einziehung zur Verfügung. Gläubiger können sich dies wie folgt zu Nutze machen:
Was Einziehung und Verfall bedeuten
Grob kann unterschieden werden, dass die Einziehung dem Täter Tatwerkzeuge oder -produkte entziehen soll, während der Verfall Gegenstände betrifft, die der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat (§ 73 StGB). Daneben kommt auch die Einziehung oder der Verfall von Wertersatz in Betracht, wenn die entsprechenden Gegenstände oder Werte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden sind. Einziehung und Verfall werden durch Urteil, also nach Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Täter angeordnet.
Beispiel |
A. verkauft B. Drogen für 5.000 EUR. Nachdem der Kauf abgewickelt wurde, wird die Geldsumme bei A. sichergestellt. Das Geld wird später durch Urteil für verfallen erklärt.
Das Geld ist bei A. nicht mehr vorhanden, er besitzt aber ein Motorrad im Wert von 5.000 EUR. In dieses kann der Staat auf Grund eines ihm zustehenden Zahlungsanspruchs vollstrecken.
A. hat die Drogen zuvor aus den Niederlanden mit seinem Pkw eingeführt. Der Pkw kann daher Gegenstand der Einziehung sein. Hat er ihn verkauft, kann der Erlös als Wertersatz eingezogen werden. |
Sicherung der Einziehung und des Verfalls
Während im StGB die materiellen Voraussetzungen der Einziehung und des Verfalls geregelt sind, sind die prozessualen Möglichkeiten in §§ 111b ff. StPO normiert. Nach diesen Vorschriften können Gegenstände oder Ansprüche, bezüglich derer eine Einziehung oder ein Verfall in einem späteren Urteil gegen den Täter zu erwarten sind, vorläufig sichergestellt werden. So soll verhindert werden, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einziehung oder des Verfalls nicht mehr im Tätervermögen vorhanden sind. Die vorläufige Sicherstellung erfolgt entweder durch Beschlagnahme (§§ 111b Abs. 1, 111c StPO) oder dinglichen Arrest (§§ 111b Abs. 2, 111d StPO).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig