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  • 05.02.2008 | Vollstreckungspraxis

    Achtung bei „günstiger“ Ersteigerung durch Strohmann eines dinglichen Gläubigers

    Oft lassen sich Grundpfandrechtsgläubiger durch Dritte im Versteigerungstermin vertreten, um wirtschaftlich günstig an das Objekt zu gelangen. Aber Achtung: Dies kann für dinglich gesicherte Gläubiger riskant sein.  

     

    Das Vorgehen bietet sich vor allen Dingen an, wenn der Gläubiger das Grundstück zu Wohnzwecken oder unternehmerisch nutzen möchte oder mit baldiger Steigerung des Wertes zu rechnen ist (Bauerwartungsland, niedrige Immobilienpreise zum Versteigerungszeitpunkt etc.). Hierbei werden im Versteigerungstermin bewusst zunächst Gebote unter 5/10 abgegeben, um die Zuschlagsversagungsgrenzen nach §§ 74a Abs. 5, 85a Abs. 1 ZVG zu zerstören. In einem weiteren Termin wird dann ein Betrag geboten, der die Grenze von 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht.  

     

    Der BGH hat aber bereits am 14.4.05 entschieden, dass auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern lässt, § 114a ZVG entsprechend anzuwenden ist (V ZB 9/05, Abruf-Nr. 051770). Der Gläubiger muss sich, wenn er so vorgeht, behandeln lassen, als habe das Meistgebot 7/10 des Verkehrswerts betragen. Soweit er also das Grundstück für unter 70 Prozent des Verkehrswerts ersteigert, muss er durch Anrechnung auf die Vollstreckungsforderung gleichwohl 70 Prozent bezahlen.