05.02.2008 | Vollstreckungskosten
Avalkosten erst festsetzbar, wenn tatsächlich Vollstreckungshandlungen ergriffen werden?
In der Praxis kommt es immer wieder zu folgendem Fall: Der Gläubiger beantragt die Festsetzung von Avalzinsen für die von einer Bank gestellte Prozessbürgschaft, die der Gläubiger als Sicherheit für die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil beschafft hat. Sodann fordert der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung auf. Dieser zahlt, ohne dass der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss. Ist der Gläubiger in einem solchen Fall berechtigt, die angefallenen Avalzinsen mittels Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Schuldner geltend zu machen?
Neuerlich haben sich mit dieser Problematik lediglich das OLG Düsseldorf (5.2.07, I-16 W 40/06, n.v.) und das LG Koblenz (4.12.07, 2 T 753/07, n.v.) befasst. Beide Gerichte sind der Auffassung, dass Kosten, die nur im Rahmen der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, ohne dass es im Folgenden zu einer Vollstreckungshandlung kommt, im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO anzumelden und vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsgericht (§ 788 ZPO) festzusetzen sind. Das entscheidende Argument hierfür sei, dass zwar auch die Kosten für die Beibringung einer zur Vollstreckung erforderlichen Sicherheit grundsätzlich Vorbereitungskosten und damit Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Dies gilt aber erst in dem Augenblick, in dem es später tatsächlich zu einer Vollstreckungshandlung kommt. Erst dann kann nämlich das zuständige Vollstreckungsgericht nach § 788 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.
Das OLG Düsseldorf betont dabei, dass die Avalkosten des Klägers (Gläubigers) während des laufenden Rechtsstreits im Erkenntnisverfahren entstanden sind und aus dem Bestreben resultieren, mit der Durchführung der Vollstreckung den wirtschaftlichen Prozesserfolg zu sichern.
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