Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.03.2011 | Insolvenz

    Deliktsanspruch unterliegt nicht der Verjährung

    Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (BGH 2.12.10, IX ZR 247/09, Abruf-Nr. 110034).

     

    Praxishinweis

    Ist ein Zahlungsanspruch als vertraglicher Anspruch begründet, kann er als solcher tituliert werden. Daneben kommen gegebenenfalls weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht. In der Regel kommt es auf diese Anspruchskonkurrenz nicht an. Hiervon gilt es aber wichtigen Ausnahmen:  

     

    • Nach § 850f Abs. 2 ZPO kann der Schuldner bei der Pfändung von Arbeitslohn die höheren Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO für sich nicht in Anspruch nehmen, wenn die Vollstreckungsforderung (auch) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist.
    • Nichts anderes gilt bei der Kontopfändung nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f Abs. 2 ZPO.
    • Letztlich nimmt eine derart qualifizierte Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil, sofern sie als solche angemeldet wurde, § 302 InsO.

     

    Diese privilegierte Vollstreckung erlaubt es also, der mangelnden Liquidität des Schuldners, den Pfändungsschutzvorschriften und nicht zuletzt der (Verbraucher-)Insolvenz etwas entgegenzusetzen. Aber: Die Voraussetzungen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht selbstständig geprüft. Sie sind dort „nachzuweisen“. Es bedarf also der vorherigen Titulierung im Wege der Feststellungsklage, dass der titulierte Zahlungsanspruch „auch“ aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (etwa Eingehungsbetrug, § 263 StGB) begründet ist.