01.08.2005 | Checkliste
ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen
Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Handelsvertreter“ bis „Hotelrechnungen“ fort.
Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen |
01.08.2005 | Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen | Handelsvertreter, selbstständig – Provisionsanspruch (§ 88 HGB) | 4 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist | Musterantrag VE 1/04, 5 | Handelsvertreter, unselbstständig – Provisionsanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Handwerkerrechnung (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Handwerkskammerbeiträge (§§ 195, 199 BGB, § 113 HwO) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Herausgabeansprüche des Erben – gegen den (unberechtigten) Besitzer und den unberechtigten Erbschaftsbesitzer (§ 197 Abs. 1 Nr. 1und 2, § 200 BGB) | 30 Jahre | Erwerb des Besitzes | | Hotelrechnungen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Hotelrechnungen (§ 195, § 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | |
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Quelle:
Ausgabe 08 / 2005 | Seite 140 | ID 91481
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