· Fachbeitrag · Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Das ändert sich in der Zwangsvollstreckung
| Der Referentenentwurf zum zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts liegt vor (BR-Drucksache 112/12). Das voraussichtlich am 1.7.13 in Kraft tretende Gesetz bringt u.a. Neuerungen im Bereich der Zwangsvollstreckung. |
Der Mindestbetrag einer Gebühr soll von 10 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Dies wirkt sich bei einem Wert der vollstreckbaren Forderung bis zu 300 EUR aus. Im Ergebnis steigert sich die anwaltliche bzw. inkassorechtliche Vergütung um 50 Prozent, da sich die Nettovergütung von 12 EUR auf 18 EUR erhöht.
Angehoben werden soll auch der Wert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühr für das Verfahren über den Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO (ab 1.1.13: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO) von derzeit 1.500 EUR auf 2.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG-E). Dies ergibt eine Umsatzerhöhung von 38 Prozent.
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