· Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung
Eidesstattliche Versicherung alten Rechts in der Sperrfrist des § 802d ZPO: keine Drittauskünfte
Der Gläubiger ist nicht befugt, Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher einholen zu lassen, wenn lediglich eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht vorliegt (AG Balingen 28.2.13, 4 M 205/13; DGVZ 13, 100). |
Sachverhalt
Schuldner S. hat am 11.5.11 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO a.F. abgegeben. Gläubiger G. beantragte am 27.1.13 nach § 802l ZPO die Einholung von Drittauskünften. Der zuständige Gerichtsvollzieher X. lehnte dies ab. Die dagegen eingelegte Erinnerung wies das AG als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 802l ZPO ist Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder eine Befriedigung des Gläubigers bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände nicht zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall ist S. zur Abgabe der Vermögensauskunft - derzeit - nicht verpflichtet. Denn die Sperrfrist des § 802d ZPO ist noch nicht abgelaufen. Insoweit wird die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht der Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gemäß § 39 Nr. 4 EGZPO gleichgestellt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Gleichstellung nur für den Fall der Berechnung der Sperrfrist, nicht aber allgemein erfolgt. Andernfalls wäre die ausdrückliche Benennung von § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO in § 39 Nr. 4 EGZPO überflüssig.
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