· Fachbeitrag · Informationspflichten
Die DS-GVO gilt auch in der Vollstreckung
von Inkasso Wohlgemuth GmbH, Andernach
| Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist seit dem 25.5.18 in Kraft und verunsichert „Betroffene“ und „Verantwortliche“ gleichermaßen. Eines steht fest: Wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert, dass die zuständigen Landesbehörden die datenschutzrechtlich gebotenen Vorkehrungen kontrollieren. Es drohen hohe Bußgelder. Risiken bestehen auch in der Zwangsvollstreckung. |
1. Wer muss die DS-GVO-Vorschriften beachten?
Natürliche Personen sind vom Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen, wenn sie personenbezogene Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten (Art. 2 Abs. 2 DS-GVO). Alle geschäftlichen Prozesse eines (privaten) Gläubigers, also auch Zwangsvollstreckungen, unterfallen hingegen der DS-GVO. Dies gilt unabhängig davon, ob er wenige oder viele Vollstreckungsangelegenheiten hat.
Folge: Gläubiger und deren Vertreter, z. B. Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister, müssen sich mit den Anforderungen der DS-GVO auseinandersetzen, um Konflikte zu vermeiden.
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