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  • 26.06.2013 · Fachbeitrag · Formularzwang

    Forderungsaufstellung ist zwingend auszufüllen

    | Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des verbindlichen Formulars nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 1.3.13 betreffend den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist vollständig auszufüllen. Ein Antrag, in dem lediglich die Summe aus einer beigefügten Forderungsaufstellung übertragen wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (AG Hannover 10.4.13, 711 M 115346/13). |