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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Schiedsgerichts-Entscheidung vor „echtem“ Gericht unangreifbar

    | Gegen den endgültigen Schiedsspruch eines echten Schiedsgerichts kann keine einstweilige Verfügung vor einem staatlichen Gericht erwirkt werden, entschied jetzt das OLG Frankfurt. |

     

    Nachdem Anhänger von Dynamo Dresden bei einem Spiel massive Ausschreitungen verursacht hatten, hatte das Sportgericht des DFB den Verein von allen Pokalspielen auf DFB-Ebene ausgeschlossen. Dynamo Dresden versuchte daraufhin, vor dem OLG Frankfurt per Eilantrag eine einstweilige Verfügung gegen die Sperre zu erwirken, weil die Auslosung für den DFB-Vereinspokal unmittelbar bevorstand. Das OLG lehnte das ab. Zwar kann eine Partei in einem Schiedsgerichtsverfahren um Rechtsschutz vor einem staatlichen Gericht nachsuchen, aber nur in eingeschränktem Umfang. Das staatliche Gericht wird den Schiedsspruch nicht auf sachliche Richtigkeit prüfen, die Prüfung beschränkt sich auf formale Fragen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat selbst dann Bestand, wenn der Schiedsspruch aufgehoben wird. Deren Aufhebung fällt nämlich nicht in die Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.6.2013, Az. 26 SchH 6/13; Abruf-Nr. 132406).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 2 | ID 42230995