· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Gesetzgeber erleichtert nochmals virtuelle und Verschiebung der Mitgliederversammlung
| Die Corona-Pandemie hat den Gesetzgeber veranlasst, beim Thema Mitgliederversammlung noch einmal Hand anzulegen. Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) ist mit Billigung des Bundesrats am 18.12.2020 noch einmal geändert worden. Die virtuelle Mitgliederversammlung wird genauso erleichtert wie die Verschiebung der Versammlung. |
Rechtliche Absicherung virtueller Versammlungen
Die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt grundsätzlich eine „Präsenz-Mitgliederversammlung“. Die einzige gesetzliche Alternative dazu ist eine schriftliche Abstimmung, die aber eine einstimmige Beschlussfassung aller Mitglieder verlangt. Nach der regulären Rechtslage war eine virtuelle Versammlung deswegen nur möglich, wenn die Satzung dazu eine klare Regelung enthielt.
Die bisherige Regelung zur virtuellen Mitgliederversammlung
Im Frühjahr 2020 war dann das o. g. GesRuaCOVBekG in Kraft getreten (Abruf-Nr. 214945). Es ermöglichte erstmals, eine virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn es dafür keine Satzungsgrundlage gab. Das Problem war, dass diese Regelung als Kann-Bestimmung ausgestaltet war. § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG lautet nämlich wie folgt::
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