· Fachbeitrag · vereinsrecht
Ausländervereine ‒ Besonderheiten in der Praxis
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Viele Mitbürger mit Migrationshintergrund gründen und engagieren sich in Vereinen. Die Zusammensetzung der Mitglieder oder des Vorstands kann dazu führen, dass es sich um einen Ausländerverein handelt. Für diesen gelten Besonderheiten, die Sie nachfolgend kennenlernen. |
Die rechtlichen Grundlagen zum „Ausländerverein“
Das Recht, Vereine zu gründen, ist ein Grundrecht (Art. 9 GG), das Deutschen zusteht. Das Recht von Ausländern, Vereine zu gründen, ergibt sich nur aus dem Vereinsgesetz (VereinsG). Das VereinsG ist öffentliches Vereinsrecht. Für die rechtlichen Verhältnisse sind damit nicht Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte zuständig. Das hat zur Folge, dass auch Verbotsnormen bestehen.
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Ein Ausländerverein kann verboten werden, wenn sein Zweck z. B. das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG). Die Verbotsbehörde kann hier also schon vorbeugend ein Verbot aussprechen, während bei einem „deutschen Verein“ erst tatsächlich eine Rechtsgutverletzung eingetreten sein muss, um ein Verbot auszusprechen (§ 3 VereinsG). |
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