Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Anmeldung von Liquidatoren auch beim vermögenslosen Verein

    | Ist ein Verein bei seiner Auflösung vermögenslos, kann die Liquidation entfallen. Die gesetzliche Pflicht, Liquidatoren anzumelden, muss der Verein aber trotzdem erfüllen, entschied das OLG Düsseldorf. Das liegt daran, dass die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung der Abwickler keinen Bezug zu den Vermögensverhältnissen des aufgelösten Vereins hat. |

     

    PRAXISHINWEIS | Konkret sieht ein solches Verfahren wie folgt aus: Der Vorstand meldet die Liquidatoren und den Umfang ihrer Vertretungsmacht beim Vereinsregister an. Er verbindet das mit der Erklärung, dass es an einem verteilungsfähigen Vereinsvermögen fehlt und dass zugleich durch die Liquidatoren die Beendigung des Vereins angemeldet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.2013, Az. I-3 Wx 165/12; Abruf-Nr. 133052).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 42331638