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  • · Fachbeitrag · Nichtrechtsfähige Vereine

    Stichtag 01.01.2024: So wirkt sich das „MoPeG“ auf den Vereinsbereich aus

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Zum Jahresbeginn 2024 ist eine Gesetzesreform in Kraft getreten, die auch den Vereinsbereich betrifft ‒ das Gesetz zur „Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“. Unter anderem ist mit dem „MoPeG“ § 54 BGB angepasst worden. VB liefert die Details. |

    Die bisherige Rechtslage zum „nicht eingetragenen Verein“

    Der „nicht eingetragene Verein“ ist bisher in § 54 BGB behandelt worden. Die Regelung spricht von „nicht rechtsfähigen Vereinen“ und verweist auf das Gesellschaftsrecht. Weiter sah das Gesetz hier vor, dass aus einem Rechtsgeschäft, das „im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich haftet; sofern mehrere handeln, haften sie als Gesamtschuldner“ (§ 54 S. 2 BGB).

     

    Der BGH hatte diese Verweisung des § 54 BGB auf Gesellschaftsrecht schon 1979 (Urteil vom 02.04.1979, Az. II ZR 141/78) als überholt angesehen. Das hatte zur Folge, dass auch für nicht eingetragene Vereine die vereinsrechtlichen Vorschriften angewendet wurden, soweit weder die Rechtsfähigkeit noch die Eintragung vorausgesetzt wird. Voraussetzung war hier, dass diese Vereine mit einer körperschaftlichen Verfassung und einem Gesamtnamen ausgestattet waren, so dass dann im Zweifel Vereinsrecht anzuwenden war (BGH, Beschluss vom 21.05.2019, Az. II ZR 157/18, Abruf-Nr. 210112).