· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
So wirkt sich die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags sozialversicherungsrechtlich aus
| Die Minijob-Zentrale hat klargestellt, dass Vereine, die Ehrenamtlern schon rückwirkend zum 1. Januar 2013 die auf 2.400 Euro bzw. 720 Euro angehobene Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale zukommen lassen, darauf Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Vereine sollten deshalb wissen, was jetzt zu tun ist. |
Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Hintergrund
Steuerlich gilt der Freibetrag jahresbezogen. Sozialversicherungsrechtlich wirkt sich die Erhöhung dagegen erst mit dem Tag der Verkündung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 28. März 2013 aus.
Folge: Ab April mindern die erhöhten Freibeträge von monatlich 200 Euro bei der Übungsleiterpauschale bzw. 60 Euro bei der Ehrenamtspauschale das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung entsprechend. Es können dann 650 bzw. 510 Euro monatlich bezahlt werden, ohne die Minijobgrenze (450 Euro) zu überschreiten.
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