29.03.2018 · Nachricht · Zweckbetriebe
BMF: Studentenmensa ist Einrichtung der Wohlfahrtspflege
| Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, sind Zweckbetriebe nach § 66 AO. Das hat das BMF mit einer Änderung des UStAE klargestellt. Die Verpflegung der Studierenden fällt also nicht unter den gemeinnützigen Zweck der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), der auf Bildung ausgerichtet ist. Vielmehr wird unterstellt, dass die Studierenden wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig