· Fachbeitrag · Praxisfall
Mitgliederwerbung und Umsatzsteuer
| Ein Verein kann auch im Verhältnis zu Mitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen erbringen. Das wird im Einzelfall leicht übersehen. |
Frage: Unser Verband hat ein Prämien- bzw. Provisionskonzept beschlossen. Dabei sollen die Ortsvereine Mitglieder für den Verband werben. Die Ortsvereine erhalten dafür eine Provision. Nun stellt sich die Frage, ob diese Provision ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Antwort: Ja. Hier liegt ein Leistungstausch vor. Die Provisionen sind auch umsatzsteuerpflichtig, weil keine Steuerbefreiungsregelung greift.
Steuerbare Vermittlungsleistung
Bei der Mitgliederwerbung handelt es sich um eine Vermittlungsleistung, die sich auf das Zustandekommen einen Vertrags (hier zwischen Verein und Mitglied) bezieht (BFH, Urteil vom 12.12.2012, Az. XI R 30/10, Abruf-Nr. 130774).
Davon zu unterscheiden ist die Gewährung der Mitgliedschaft selbst. Sie stellt keinen Umsatz dar, auch wenn sie eine Beitragspflicht auslöst. Im genannten Fall, wird aber nicht die Mitgliedschaft gewährt, sondern ‒ gegen Entgelt ‒ vermittelt.
Sonderbelange der Mitglieder sind steuerbar
Mitgliedsbeiträge sind nach früherer Auffassung der Rechtsprechung und nach geltender Auffassung der Finanzverwaltung nicht umsatzsteuerbar, wenn der Verein zur Erfüllung seiner „den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird“. Bei Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, liegt dagegen ein steuerbarer Leistungstausch vor (UAE, Abschn. 1.4, Abs. 1).
Das ist hier ohne Zweifel der Fall, zumal die Rechtsprechung den Leistungstausch zwischen Verein und Mitglied mit Bezug auf das Gemeinschaftsrecht mittlerweile weiter fasst. Die Provision ist ein Entgelt für Leistungen, die die Mitgliedsvereine im Bereich der Mitgliederwerbung erbringen. Das gilt umso mehr als diese Leistungen wohl einzeln und nicht pauschal vergütet werden. Selbst bei einer Verrechnung mit Beiträgen gälte aber nicht anderes.
Keine Steuerbefreiung
Als einschlägige Steuerbefreiungsregelung käme nur § 4 Nr. 8f UStG in Frage. Danach sind die „Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungene“ von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH hat aber klargestellt, dass § 4 Nr. 8f UStG nicht für die Vermittlung von Mitgliedschaften in einem Idealverein greift (BFH, Urteil vom 27.07.1995, Az. V R 40/93). Die gleiche Auffassung vertritt die Finanzverwaltung in Abschn. 4.8.10. Abs. 5. UStAE.