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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Schaden Ausfallhonorare der Gemeinnützigkeit?

    | Vertraglich gewährte Leistungen an (freie) Mitarbeiter müssen branchenüblich sein, damit keine Begünstigung vorliegt, die für die Gemeinnützigkeit schädlich ist. |

     

    Frage: Wir haben mit den Trainern für unsere Workshops vereinbart, dass sie eine Übungsleiterpauschale bekommen. Nun ist der Workshop ausgefallen. Normalerweise zahlen wir in solchen Fällen ein Ausfallhonorar, das sich je nach Absagefrist zwischen 20 und 100 Prozent bewegt. Dürfen wir das so handhaben? Und gilt das auch, wenn eine Übungsleiterpauschale (oder Ehrenamtspauschale) vereinbart war?

     

    Antwort: Nicht nur die Höhe der Vergütungen, auch die übrigen Konditionen müssen branchenüblich sein.