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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Bildungsmesse: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder anteilig zum ideellen Bereich gehörig?

    | Bei Veranstaltungen mischen sich oft steuerbegünstigte Zwecke und nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten. Es stellt sich dann die Frage, ob die Veranstaltung insgesamt in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fällt oder eine Aufteilung möglich ist. |

     

    Frage: Unser Verein hat als Satzungszweck Bildung sowie Kinder- und Jugendhilfe. Wir veranstalten eine jährliche Bildungsmesse. Neben Vorträgen und Kursen für Bewerbertrainings bietet die Messe Kontakt zu Unternehmen, die dort ausstellen. Zu den Ausstellern gehören aber auch Universitäten und das Arbeitsamt. Weil die Messe nicht kostendeckend ist und durch Spenden mitfinanziert werden muss, haben wir Bedenken, ob das die Gemeinnützigkeit gefährdet.

     

    Antwort: Die Bildungsmesse muss mit Einnahmen und Kosten auf den ideellen Bereich und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgeteilt werden. Entstandene Verluste müssen also getrennt bewertet werden.