· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Zuwendungen an Mitglieder: So machen Sie gemeinnützigkeitsrechtlich alles richtig
| Wann dürfen wir Ehrenamtlern Aufwand ersetzen oder kleinere Vergütungen zahlen, ohne dass negative steuerliche oder gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen entstehen? Diese Fragen hat VB in den Ausgaben Januar (Seite 6) und März (Seite 5) beantwortet. Der noch häufigere Fall ist aber, dass Ihr Verein Ehrenamtlern oder auch ‒ verdienten ‒ Mitgliedern anlassbezogen kleinere Zuwendungen gewähren will. Auch da ist die Unsicherheit groß. Erfahren Sie deshalb, welche Zuwendungen das Finanzamt akzeptiert und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben. |
Unentgeltliche Zuwendungen sind prinzipiell verboten
Ein Verein darf Mittel nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Das hat zur Folge, dass die Mitglieder allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO regelt das expilzit.
Die Ausnahme von der Regel im AEAO
Es wäre aber lebensfern, diese Beschränkung auf jegliche Zuwendungen anzuwenden. Die Finanzverwaltung hält deswegen Geschenke für unbedenklich, „soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“ (AEAO, Ziffer 10 zu § 55).
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