04.02.2008 | Unternehmensteuerreform 2008
Die neuen Regelungen für Abschreibungen
Die Unternehmensteuerreform 2008 hat zahlreiche Änderungen gebracht, die zum Teil auch für Vereine gelten. Ganz besonders gilt dies für die Neuerungen bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Davon sind alle Vereine mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betroffen. Die Neuerungen gelten für Wirtschaftsgüter, die Ihr Verein nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft hat oder anschafft.
Abschaffung der degressiven Abschreibung
Komplett abgeschafft worden ist die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA). Bisher konnten bewegliche Wirtschaftsgüter statt in gleichen Raten (linear) mit anfangs höheren und jährlich fallenden Raten abgeschrieben werden. Künftig erfolgt die Abschreibung ausschließlich linear. Damit entfällt die Möglichkeit, die Anschaffungskosten für neue Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren stärker steuerlich geltend zu machen.
Neue Regelungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – mit Nettoanschaffungskosten bis 410 Euro – galt bislang bei den Abschreibungen eine Sonderregelung: Sie konnten wahlweise sofort abgesetzt oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Damit entstand ein steuerlicher Gestaltungsspielraum: Der Gewinn konnte je nach Bedarf durch die Sofortabschreibung stärker gemindert werden.
Die Abschreibung von GWG ist zum 1. Januar 2008 völlig neu geregelt worden. Als GWG gelten jetzt Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von 150 bis 1.000 Euro, die mehr als ein Jahr genutzt werden. Bei einem Anschaffungswert bis 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) müssen Anlagegüter sofort abgesetzt werden (keine Wahlmöglichkeit). Liegt der Anschaffungswert über 1.000 Euro, werden sie wie gewohnt abgeschrieben.
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