04.02.2008 | Umsatzsteuer
Schulcafeteria eines Fördervereins nach EU-Recht steuerfrei
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich gegen die deutsche Praxis bei der Besteuerung von Umsätzen aus einer Cafeteria an einer öffentlichen Schule gewandt, die ein privater Förderverein betreibt. Nach deutschem Recht sind die Umsätze daraus nicht nach § 4 Nummer 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach Ansicht des FG kann sich der Förderverein aber auf das übergeordnete EU-Recht berufen und die Steuerfreiheit der Umsätze verlangen. Nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen befreit. In Anlehnung an ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2006 (Az: V R 57/05; Abruf-Nr. 070155), das sich auf die Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk bezog, muss die Umsatzsteuerbefreiung auch für Verpflegungsleistungen in der Cafeteria des Gymnasiums gelten, so das FG.
Wichtig: Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen, um die Rechtsfrage endgültig zu klären. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen V R 47/07. (Urteil vom 23.5.2007, Az: 5 K 365/02) (Abruf-Nr. 073693)