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  • 01.09.2007 | Mitgliederversammlung

    Dürfen Erziehungsberechtige teilnehmen?

    Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: Darf ein Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Kindes an der Jahreshauptversammlung (JHV) teilnehmen? Hat er auch das Recht der Einflussnahme? Im konkreten Fall wurde dem Vater der Zutritt verweigert. Seine Tochter ist Vereinsmitglied, allerdings noch minderjährig. Dazu die Antwort von Wolfgang Pfeffer: 

     

    Willenserklärungen minderjähriger Mitglieder

    Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (also Kinder und Jugendliche über 7 und unter 18 Jahren) können wirksame Willenserklärungen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abgeben – das sind normalerweise Vater und Mutter. Die Zustimmung kann vorab und auch im Nachhinein erteilt werden. Kinder unter 7 Jahren dagegen sind nicht geschäftsfähig und können deswegen nicht Vereinsmitglied werden. 

     

    Im allgemeinen kann man annehmen, dass der gesetzliche Vertreter mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt auch allen Handlungen zustimmt, die im Rahmen der Mitgliedschaft anfallen. Grundsätzlich kann das minderjährige Mitglied die Mitgliedschaftsrechte also selbst wahrnehmen. Das gilt auch für das Teilnahmerecht an der JHV und das Stimmrecht. 

     

    Gesetzlicher Vertreter kann Stimmrecht selbst ausüben