13.11.2008 | Einkommensteuer
Übungsleiterfreibetrag: Finanzverwaltung
regelt bestimmte begünstigte Tätigkeiten neu
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) und die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt haben eine ausführliche Übersicht über die Tätigkeiten veröffentlicht, für die der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden darf.
Die wichtigsten Inhalte der beiden Verwaltungsanweisungen
Das besondere daran ist, dass sich beide Behörden zu Tätigkeiten äußern, mit denen sich die Finanzverwaltung bisher nicht oder nicht detailliert befasst hatte (BayLfSt, Schreiben vom 29.7.2008, Az: S 2121.1.1 – 1/4 St 32/St 33, Abruf-Nr. 082781; OFD Frankfurt, Verfügung vom 26.8.2008, Az: S 2245 A-2-St 213; Abruf-Nr. 083405).
Behinderten- und Krankentransporte
Diese Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Der Fahrer übt keine nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigte Pflegetätigkeit aus, weil er überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und kein unmittelbarer persönlicher Bezug zum „Patienten“ im Sinne der Pflege besteht. Der Beifahrer kann die Steuerbefreiung dagegen in Anspruch nehmen. Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag wird dann für jeweils 50 Prozent der Vergütung gewährt.
Das Gleiche gilt für Auslandsrückholdienste, Behindertenfahrdienste und das medizinische Transportmanagement.
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