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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Zur Haftungsverteilung bei einem Pkw-Pedelec-Unfall

    | Noch stoßen Gerichtsentscheidungen zu Pedelec-Unfällen auf ein gesteigertes Interesse. Angesichts rasant steigender Verkaufs- und Unfallzahlen werden sie bald juristischer Alltag sein. Zu berichten ist über ein aktuelles Urteil des LG Bonn, dessen Gegenstand eine Kollision zwischen einem Pkw und einem Pedelec 25 ist ‒ mit tödlichem Ausgang für den 78-jährigen Pedelec-Fahrer. |

     

    Beim Versuch, vom parallel zur Straße verlaufenden Radweg auf die Fahrbahn zu wechseln, war der Pedelec-Fahrer von dem Pkw des Klägers erfasst worden. Während dem Pkw-Fahrer ein Verschulden nicht nachzuweisen war (auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO), bestand kein Zweifel daran, dass der Pedelec-Fahrer in unfallursächlicher Weise gegen die § 10, § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StVO verstoßen hat.

     

    Es waren somit die reine Betriebsgefahr des Pkw und das unfallursächliche Verschulden des 78-Jährigen gegeneinander abzuwägen. Eine Kfz-Betriebsgefahr fiel auf seiner Seite nicht ins Gewicht (§ 1 Abs. 3 StVG). Das LG Bonn gelangte in seinem sorgfältig begründeten Urteil zu einer Quote von 80 : 20 zugunsten des Pkw-Halters (LG Bonn 18.12.20, 1 O 334/18, Abruf-Nr. 223278).

     

    PRAXISTIPP | Um eine Einstufung als Kfz (mit Betriebsgefahr/Gefährdungshaftung) zu vermeiden, empfiehlt sich konkreter Sachvortrag unter Vorlage der technischen Spezifikation (vgl. OLG Zweibrücken 7.10.20, 1 U 39/19, juris).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Abgrenzung E-Bike/Pedelec, zur Gruppenbildung und den haftungsrechtlichen Konsequenzen sehr lesenswert Engelbrecht DAR 21, 61.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 138 | ID 47262520