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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH zur Reichweite des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG

    | Dass Fahrer mit einem fremden Auto ihr eigenes beschädigen, hat gewiss Seltenheitswert. Ob in einem solchen Fall die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG gem. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist, ist Thema einer BGH-Entscheidung. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Unfallort: Parkplatz einer Arztpraxis. Beteiligte: Der Bekl. zu 2) als Halter seines behindertengerecht umgebauten Pkw, haftpflichtversichert bei der Bekl. zu 1), ferner der Kläger, dessen Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellt war. Unter Begleitumständen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, kam es zu dem Unfall, als der Kläger das Fahrzeug des Bekl. zu 2) rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Bekl. zu 2), der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Beim Rangieren verlor der Kläger die Kontrolle über das fremde Fahrzeug und beschädigte unter anderem sein eigenes Auto. Während das AG Saarbrücken die Beklagten zur Erstattung der Hälfte des geltend gemachten Sachschadens verurteilt hat, hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen (zfs 20, 560). Der BGH hat die zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Mit dem LG hält der BGH die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wie auch die Haftung nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aufgrund der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG für ausgeschlossen (12.1.21, VI ZR 662/20, Abruf-Nr. 220344). Der Kläger sei als Fahrer des fremden Fahrzeugs zweifellos bei dessen Betrieb tätig geworden. Dies gelte auch dann, wenn er entsprechend seiner Behauptung nach den Anweisungen des Bekl. zu 2) losgefahren sei.