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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Auch ein „falsch gezahltes“ Verwarnungsgeld ist bei Fehler der Behörde ein Verfahrenshindernis

    | Nach § 56 Abs. 4 OWiG entsteht ein Verfahrenshindernis, wenn der Betroffene ein ihm auferlegtes Verwarnungsgeld zahlt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das auch gilt, wenn der Betroffene „falsch“ zahlt. Die Antwort gibt das AG Dortmund. |

     

    Sachverhalt

    Im Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Polizei Dortmund hatte der Betroffenen angeboten, den Verstoß gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR zu ahnden. Aktenkundig gemacht wurde dies unter einem Aktenzeichen der Polizei XXX. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die Nummer YYY. Genau zu diesem Zeichen zahlte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die 15 EUR. Die Stadt Dortmund erließ aber dennoch einen Bußgeldbescheid. Nachdem die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Die Polizei meinte, es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später hat dann die Polizei das Bußgeld von 15 EUR an die Betroffene zurück überwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG Dortmund ist von einem Verfahrenshindernis nach § 56 Abs. 4 OWiG ausgegangen (11.5.17, 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17, Abruf-Nr. 194608).