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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Ist bei Erhöhung der Geldbuße Hinweis erforderlich?

    | Ob und wann bei einer vom AG geplanten Erhöhung der Geldbuße ein rechtlicher Hinweis erforderlich ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zu der Frage Stellung genommen ( 9.8.16, 1 RBs 181/16, Abruf-Nr. 188810 ). |

     

    Festzuhalten ist: Zwar muss der Betroffene wohl grundsätzlich nicht darauf hingewiesen werden, wenn eine höhere als im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße verhängt werden soll (vgl. OLG Stuttgart VA 11, 52). Etwas anderes gilt aber, wenn es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Das ist der Fall, wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die Regelgeldbuße aus dem Bußgeldbescheid erhöht werden würde (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena VRS 113, 330; diesem folgend OLG Hamm DAR 10, 99; vgl. auch noch KG VA 14, 102). Das OLG begründet das mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das verbiete Überraschungsentscheidungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Verteidiger muss diese Rechtsprechung im Auge behalten und das Fehlen eines rechtlichen Hinweises mit der Verfahrensrüge geltend machen. Dabei kommt es immer darauf an, ob der Betroffene mit einer Erhöhung der Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid rechnen musste. In dem Zusammenhang spielen dann seine Einkommensverhältnisse, ggf. vorliegende Voreintragungen sowie die Schuldform eine Rolle.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 209 | ID 44280474