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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Das müssen Sie beachten, wenn ein Beweisantrag im Bußgeldverfahren abgelehnt wird

    | Die beantragte Vernehmung eines Entlastungszeugen kann regelmäßig nicht mit der Begründung abgelehnt werden, durch die Aussagen der bisherigen Belastungszeugen sei das Gegenteil der behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Karlsruhe. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen zu einer Geldbuße verurteilt. Er hatte seine beiden 14-jährigen und 7-jähren Söhne in seinem Pkw auf der Rückbank befördert. Dabei soll der 7-jährige Sohn mit einer Körpergröße von höchstens 135,5 cm weder in einem Kindersitz noch auf einer Sitzerhöhung gesessen haben. Dagegen hatte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Diese hatte er damit begründet, dass das AG in der Hauptverhandlung zu Unrecht einen Beweisantrag des Betroffenen abgelehnt habe. Der Beweisantrag sei darauf gerichtet gewesen, zum Beweis der Tatsache, dass beide Kinder angeschnallt gewesen seien und der jüngere Sohn auf einer Sitzerhöhung gesessen habe, den älteren Sohn als Zeugen zu vernehmen. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Karlsruhe sah das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt (15.9.20, 1 Rb 37 Ss 473/20, Abruf-Nr. 218609). Das folge aus der Ablehnung des Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit der Begründung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sei, da der kontrollierende Polizeibeamte bereits vernommen worden sei.

     

    Das Gericht ist dazu verpflichtet, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insoweit ist anerkannt, dass keine Gehörsverletzung vorliegt, soweit das AG Beweisanträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen sowie ‒ entsprechend § 77 Abs. 3 OWiG ‒ mit einer Kurzbegründung beschieden hat, wenn es sich in den Urteilsgründen mit dem Vorbringen des Betroffenen näher auseinandergesetzt hat (BeckOK OWiG/Bär, 27. Ed. 1.7.20, OWiG § 80 Rn. 23a) und die Ablehnung des Beweisantrags so begründet, dass dies für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (so grundsätzlich auch KG 6.6.19 ‒ 3 Ws (B) 150/19).

     

    In der Sache erfolgte die Ablehnung auch zu Unrecht. Die beantragte Vernehmung eines Entlastungszeugen kann regelmäßig nicht mit der Begründung abgelehnt werden, durch die Aussagen der bisherigen Belastungszeugen sei das Gegenteil der behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen (KG VRS 102, 125 = NZV 02, 416; OLG Jena VRS 108, 219). Ausnahmen hiervon können vorliegen, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung der behaupteten Tatsache zweifelhaft und daher mit einer Erschütterung einer als verlässlich einzustufenden Aussage nicht zu rechnen ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn durch die Aussage eines Fahrzeuginsassen hinsichtlich einer zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit die als verlässlich einzustufende Aussage des Beamten, der die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, widerlegt werden soll (OLG Düsseldorf NZV 99, 260). Damit ist der vorliegende Fall unter Berücksichtigung der Wahrnehmungsmöglichkeiten des benannten Zeugen und des vernommenen Zeugen jedoch nicht vergleichbar.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass die AG im Bußgeldverfahren nicht selten Beweisanträge der Betroffenen vorschnell ablehnen.

     

    Das muss in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge oder in den Zulassungsfällen mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. In beiden Fällen müssen Sie § 344 Abs. 2 S. 2 StPO beachten (vgl. u. a. KK-OWiG/Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl. 2018, 3 80 Rn. 26, 41b). Die Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrags und des Ablehnungsbeschlusses mitteilt und wenn er die Tatsachen bezeichnet, welche die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (KK-StPO/Gericke, StPO, 8. Aufl. 2019, § 344 Rn. 54).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 224 | ID 46952226