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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung (2016‒2020), Teil 2

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Münster/Augsburg

    | Anknüpfend an die Übersichten zur den allgemeinen Fragen und Fragen zu den Urteilsgründen finden Sie in diesem Beitragsteil die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren, zu Vorsatz/Fahrlässigkeit und zur Identifizierung durch Lichtbild/Video. Die Rechtsprechung der OLG im Anschluss an die BVerfG-Entscheidung vom 12.11.20, 2 BvR 1616/18 ( VA 21, 33 ) ist noch nicht enthalten, dazu VA 21, 69. |

     

    Übersicht III / (Standardisierte) Messverfahren

    Verfahren
    Rechtsfolge?
    Fundstelle

    Bei Messung werden Rohmessdaten nicht gespeichert.

    Messergebnis ist nicht verwertbar.

    VerfGH Saarland VA 19, 164;

    AG Lörrach DAR 19, 700

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung werden die Rohmessdaten nicht gespeichert, sodass die Messung nachträglich nicht überprüfbar ist.

    Messergebnis ist verwertbar.

     

    Praxistipp | Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine strukturelle, von der PTB-Prüfung nicht erfasste Fehlerquelle des Messgeräts vorliegen oder ‒ was primär als Fehlerursache in Betracht kommen dürfte ‒ für eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Geräts durch das Messpersonal, muss das Gericht die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Messergebnisses anhand der Grundlagen und des Ablaufs der Messung überprüfen (OLG Karlsruhe 8.1.20, 3 Rb 33 Ss 763/19).

    BayObLG DAR 20, 145;

    KG, 5.4.20, 3 Ws (B) 64/20;

     OLG Bremen

    3.4.20, 1 SsRs 50/19;

    6.4.20, 1 SsRs 10/20;

     OLG Düsseldorf

    10.3.20, IV-2 RBs 30/20;

     OLG Brandenburg

    5.3.20, (1 Z) 53 Ss-Owi 79/20 (48/20);

     OLG Karlsruhe

    8.1.20, 3 Rb 33 Ss 763/19;

     OLG Köln

    27.9.19, III-1 RBs 339/19;

    OLG Oldenburg VA 19, 215;

    OLG Schleswig VA 20, 48;

    OLG Stuttgart zfs 19, 713;

    OLG Zweibrücken

    11.2.20, 1 Owi 2 SsBs 122/19

    Von den Vorgaben der Bedienungsanleitung wird abgewichen.

    Ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Messung.

    KG

     VA 18, 210

    Gericht vermutet Mangel bei der Messung mit einem standardisierten Messverfahren und erhöht deshalb den Toleranzwert.

    Der Mangel muss qualitativ und quantitativ konkret festgestellt werden und kann nicht durch einen willkürlichen Zuschlag von Prozentpunkten auf den Toleranzwert überdeckt werden.

    OLG Koblenz

    zfs 18, 410;

    AG Eisenach

    30.3.17, 311 Js 822/17 1 OWi

    Die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs wird mittels manueller Weg-/Zeitberechnung anhand des Videobands durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der sogenannten Fest- oder Fixpunktmessung ermittelt.

    In diesem Fall ist das Messverfahren ProViDa nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Folge ist, dass im Urteil nähere auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind.

     OLG Hamm

    22.6.17,

     1 RBs 30/17

    Geschwindigkeitsermittlung mit ViDistA.

    Standardisiertes Messverfahren.

     OLG Karlsruhe

    26.11.19, 2 Rb 35 Ss 795/19

    Messung mit ProViDa 2000.

    Es handelt sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Dabei genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Voraussetzung ist, dass das Gerät von seinem Bedienungspersonal standardmäßig, das heißt in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben haben.

    KG VRS 134, 152;

     OLG Brandenburg

    11.6.19, (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19);

     OLG Koblenz

    8.6.18, 1 OWi 6 SsBs 11/18

    ES 3.0.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Koblenz NZV 19, 48

    ES 3.0.

    Die Zuverlässigkeit des Messgeräts ES 3.0 wird nicht dadurch infrage gestellt, dass es möglich ist, durch Projektion eines sich über der Karosserie eines vor dem Messgerät stehenden Fahrzeug bewegenden Lichtflecks eine Messung auszulösen.

    OLG Koblenz

    zfs 19, 293

    ES 3.0.

    Die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren mittels eines Lichtsensorgeräts vom Typ ES3.0 wird grundsätzlich nicht dadurch infrage gestellt, dass das gemessene Fahrzeug über ein Tagfahrlicht mit LED-Leuchten verfügt.

     OLG Karlsruhe

    zfs 19, 111

    ES 8.0.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Oldenburg VA 19, 215

    LEIVTEC XV 3.

    Auch nach der Entscheidung des VerfGH Saarland vom 5.7.19 standardisiert.

    AG Eilenburg 7.11.19,

    8 OWi 956 Js 12907/19;

    AG St. Ingbert

    29.10.19, 25 OWi 66 Js 1919/19 (2968/19)

    LEIVTEC XV 3.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Celle zfs 18, 470;

    OLG Köln DAR 19, 399

    LEIVTEC XV3: Frontmessungen von einem erhöhten Standort.

    Zulässig. Dies schließt die Messung von einer Brücke grundsätzlich mit ein.

     KG

    31.5.19, 3 Ws (B) 161/19

    M5 RAD2 (VDS).

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Düsseldorf VA 18, 139

    Bei der Verwendung des Messgerätes TRAFFIPAX SpeedoPhot Verschiebung des Bildausschnitts in vertikaler Richtung.

    Das kann ein Indiz dafür sein, dass der nach der Betriebsanleitung erforderliche aufmerksame Messbetrieb nicht stattgefunden hat. Folge: Es wurde kein standardisiertes Messverfahren angewendet.

    OLG Zweibrücken

    zfs 20, 145

    PoliScan Speed: Überschreitung des zugelassenen Messbereichs.

    Messung bleibt standardisiert.

    OLG Karlsruhe zfs 18, 708;

    OLG Zweibrücken zfs 18, 349

    PoliScan Speed.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Hamm VA 17, 196;

    OLG Jena 17.5.18,

    3 OLG 151 SsBs 2/18;

    OLG Koblenz zfs 17, 412;

    OLG Saarbrücken NZV 17, 393

    PoliScan Speed: Es ist bauartbedingt nicht ausschließbar, dass Messpunkte berücksichtigt werden und hierdurch Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten generiert werden.

    Berührt die Bauartzulassung nicht.

    OLG Bamberg VA 18, 10;

    OLG Zweibrücken zfs 17, 350;

    OLG Karlsruhe VA 17, 143;

     OLG Koblenz

    18.4.17, 1 OWi 4 SsBs 27/17

    Bei einer Messung mit PoliScan Speed weist der Auswerterahmen keine Mindestbreite auf.

    Die Gültigkeit der Messung setzt nicht voraus, dass der Auswerterahmen eine bestimmte Mindestbreite aufweist.

     OLG Karlsruhe

    23.10.17, 2 Rb 8 Ss 518/17

    Poliscan M1 HP.

    Standardisiertes Messverfahren.

    OLG Hamburg VA 19, 103

    PoliScan Speed FM 1.

    Bei dem Messgerät PoliScan Speed FM 1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten i. S. d. Rechtsprechung des VerfGH Saarland im Urt. v. 5.7.19 ‒ Lv 7/17 ‒ grundsätzlich überprüfbar.

    OLG Zweibrücken zfs 19, 591

     

    Hinweis | Die Auffassung des OLG dürfte falsch sein.

    PoliScan Speed: Geringfügige Überschreitung des zugelassenen Messbereichs.

    Die Annahme, dass deswegen ein über den allgemeinen Toleranzabzug hinausgehender Abschlag vom gemessenen Wert gerechtfertigt ist, liegt eher fern und bedarf jedenfalls eingehender, auf den Einzelfall bezogener Begründung.

     OLG Karlsruhe

    zfs 17, 652

    Geschwindigkeitsmessung aus einem sog. „Enforcement Trailer“.

    Steht der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens Poliscan Speed als standardisiertes Messverfahren nicht entgegen.

     

    Praxistipp | Die Einrichtung eines sog. „Enforcement-Trailers“ bedarf in Rheinland-Pfalz nicht der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport (OLG Zweibrücken 14.4.20, 1 OWi 2 Ss Bs 12/20).

    OLG Bamberg VA 18, 48

    und 25.4.19, 1 RBs 75/19;

    aber OLG Frankfurt a. M. DAR 19, 160

    Riegl FG 21 P.

    Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dass das Messgerät weder ein Foto der Messung noch Rohmessdaten speichert, ändert daran nichts.

     BayObLG 28.9.20,

    201 ObOWi 991/20,

    Abruf-Nr. 218894

    Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der mit dem Messgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ermittelt wurde, fehlt das Schlosssymbol auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck des Messfotos.

    Kein weiterer Aufklärungsbedarf. Das regelmäßige Fehlen des sog. Schlosssymbols auf dem ausgedruckten und bei den Akten befindlichen Messfoto begründet keine Zweifel am Messergebnis, sofern im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Authentizität und Integrität der Messdaten gefährdet ist.

    OLG Köln

    NZV 19, 540 (Ls.)

    Traffistar S 350.

    Standardisiertes Messverfahren.

     OLG Düsseldorf

     27.2.19, 2 RBs 32/19,

    8.4.19, 2 RBs 63/19;

    OLG Rostock

    22.1.19, 21 Ss Owi 251/18 (B)

     

    Übersicht IV /n Vorsatz/Fahrlässigkeit

    Umstände des Einzelfalls
    Vorsatz/Fahrlässigkeit?
    Fundstelle

    Der Betroffene beruft sich darauf, dass er den Tempomat eingeschaltet hatte.

    Der Fahrer muss trotz eingeschaltetem Tempomat die von ihm gefahrene Geschwindigkeit kontrollieren und auf die Einhaltung von Beschränkungen achten. Das gilt auch, wenn das Fahrsystem an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist.

    OLG Köln

     VA 19, 178

    Für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn ist nach § 37 Abs. 3 S. 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet.

    Für diesen Abschnitt gelten nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 StVO angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

    OLG Celle

    DAR 20, 689

    Der Betroffene wird innerhalb von 70 Minuten insgesamt elf Mal geblitzt.

    Spätestens ab der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mehr von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz auszugehen.

     AG München

    1.3.19, 953 OWi 435 Js 216208/18

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 100 Prozent.

    Die Annahme vorsätzlichen Handelns unterliegt keinen Bedenken, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

    OLG Brandenburg

     VA 19, 178

    Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h mit einem Elektrofahrzeug.

    Vorsatz.

    OLG Zweibrücken

    DAR 19, 218

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h.

    Es kann nicht allein deshalb auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Hierzu bedarf es weiterer Indizien.

     OLG Brandenburg

    26.8.19, (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19)

    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird um mehr als 40 Prozent überschritten.

    Vorsatz. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer diese erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls nicht verborgen bleibt.

    KG VRS 134, 152, VRS 135, 205; VA 19, 140; VA 19, 176;

     OLG Hamm

    5.12.19, 2 RBs 267/19;

    OLG Koblenz

    NZV 19, 48