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  • · Nachricht · Fahrverbot

    Ehrenamtliche Tätigkeit schützt nicht vor Fahrverbot

    | Das AG Dortmund hat jetzt entschieden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung nicht geeignet ist, ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen. |

     

    Das gilt nach Auffassung des AG umso mehr, wenn der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt wird (AG Dortmund 15.11.19, 729 OWi-267 Js 1718/19-287/19, Abruf-Nr. 215001).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 87 | ID 46471227