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  • · Nachricht · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs

    | Liegt zwischen der OWi und der Ahndung der Tat ein längerer Zeitraum, empfiehlt es sich immer, im Hinblick auf ein ggf. verwirktes Fahrverbot zu prüfen, ob dieses nicht wegen des langen Zeitraums entfallen kann. |

     

    Der Zeitraum zwischen Ordnungswidrigkeit und Ahndung, ab welchem ein Entfallen des Fahrverbots zu prüfen ist, wird i. d. R. oft pauschal auf zwei Jahre bestimmt. Diese Frist ist aber nicht zwingend, sondern muss letztlich im Einzelfall geprüft werden. Daran erinnert jetzt noch einmal ein Urteil des AG Trier (3.9.21, 27c OWi 8143 Js 10147/20, Abruf-Nr. 226376). Das AG hat den Betroffenen am 3.9.21 wegen einer am 30.10.19 vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt. Aufgrund des langen Zurückliegens der Tat hat das AG das Regelfahrverbot nicht mehr als erforderlich angesehen und von der Verhängung abgesehen. Die Geldbuße hat es aber nicht erhöht, was zutreffend ist (zu der ganzen Problematik eingehend Deutscher in: Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 1491 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 28 | ID 47890632