Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Dauerstraftat

    Polizeikontrolle unterbricht Fahrt ohne Fahrerlaubnis nicht

    | Eine in der Praxis häufigere Konstellation behandelt das AG Dortmund (26.5.17, 729 Ds-266 Js 32/17-121/17, Abruf-Nr. 195607 ). Es ging um die Frage: Hat das Anhalten des Angeklagten bei einer Fahrt im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme mit Personenkontrolle zur „Unterbrechung“ des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt mit der Folge, dass zwei Taten des § 21 StVG vorgelegen hätten? So war es angeklagt. Das AG sagt: Nein, nur eine Fahrt/Tat. |

     

    Bei § 21 StVG handelt es sich um eine sog. Dauerstraftat. Sie wird durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen (vgl. hierzu u. a. NK-GVR/Kerkmann/Blum, 2. Auf. 2017, § 21 StVG Rn. 76). Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, nach der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Polizei seine Fahrt ‒ wie von Anfang an vorgehabt ‒ fortgeführt, um seinen Sohn zur Arbeit zu bringen. Insoweit ist diese Situation zu vergleichen mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen, wie dem Anhalten zum Tanken oder dem Anhalten zum Einkauf (weitere Nachweise bei Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl. 2015, § 4 Rn. 87 ff.). Die Tatsituation ist insoweit auch anders zu werten, als bei Anhaltevorgängen, die die Dauerstraftat tatsächlich beenden. (Beispiel: polizeiliche Kontrolle, bei der eine Alkoholisierung oder ein Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird; hierzu OLG Hamm VA 08, 173). Eine Dauerstraftat wie hier wird also nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die vom AG entschiedene Frage ist kein § 21 StVG-spezifisches Problem. Die Frage stellt sich bei allen Dauerstraftaten. Also z. B. auch bei § 316 StGB. Sie hat ggf. Auswirkungen auf die Höhe des Strafmaßes.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 182 | ID 44811852