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  • 26.02.2008 | Verwerfungsurteil

    Verteidiger nicht geladen: Einspruch verworfen

    Art. 103 GG garantiert nur dem Betroffenen das rechtliche Gehör. Es wird nicht auch gewährleistet, dass er dieses durch die Vermittlung eines Verteidigers geltend macht (OLG Hamm 12.11.07, 2 Ss OWi 686/075, Abruf-Nr. 073812).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Verteidiger des Betroffenen war zur HV nicht geladen und daher nicht erschienen. Das AG hat den Einspruch des vom Erscheinen in der HV nicht entbundenen Betroffenen, der in der HV ebenfalls nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.  

     

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn der Betroffene keine Möglichkeit hatte, sich angemessen zu verteidigen, insbesondere sich einzulassen und zweckentsprechende Anträge zu stellen. Art. 103 GG garantiert aber nur dem Betroffenen das rechtliche Gehör. Es wird nicht auch gewährleistet, dass er dieses durch die Vermittlung eines Verteidigers geltend macht. Daher ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn der Betroffene selbst Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte hat, auch wenn die Ladung des Verteidigers zur HV (versehentlich) unterblieben ist. Vorliegend war der Betroffene persönlich ordnungsgemäß geladen. Er war nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Er war daher verpflichtet, zur HV zu erscheinen und hatte damit Gelegenheit, in der HV seine Einwände gegen den Verkehrsverstoß geltend zu machen.  

     

    Praxishinweis

    Ebenso haben bereits entschieden: BayObLG NStZ 88, 281; OLG Düsseldorf VRS 95, 104; OLG Köln VRS 92, 261. Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der HV entbunden ist, selbst also nicht erscheinen muss, und dann der Verteidiger nicht zur HV geladen worden ist (OLG Karlsruhe VRS 79, 376). Ein Verstoß ist dann mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Diese ist wie eine Verfahrensrüge unter Beachtung von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu begründen.