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  • 23.07.2009 | Verjährungsunterbrechung

    Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers?

    Die Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG tritt nur ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Handlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (OLG Hamm 5.3.09, 3 Ss OWi 860/08, Abruf-Nr. 092059).

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung lag einer der sog. Halterfälle zugrunde. Der Verkehrsverstoß war mit einem Firmenfahrzeug begangen worden. Die Bußgeldbehörde der Gemeinde, in der der Tatort lag, hatte sich an die Bußgeldbehörde der Stadt gewandt, in der die Firma ihren Sitz hatte. Sie hatte gebeten, den verantwortlichen Fahrzeugführer anhand beigefügter Fotos zu ermitteln und nach Möglichkeit dessen Anhörung durchzuführen und zu vermerken. Dem Schreiben beigefügt war das Radarfoto des Verstoßes und das Radarfoto eines früheren, mit demselben Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsverstoßes. Am Ort des Firmensitzes wurde der Betroffene vorgeladen. In dem Anschreiben hieß es u.a.: „In dem Verfahren bin ich gebeten worden, Sie als Fahrzeughalter vorzuladen um festzustellen, wer der verantwortliche Fahrzeugführer zur Tatzeit war“.  

     

    Dem OLG hat das zur Verjährungsunterbrechung nicht ausgereicht. Aus den durchgeführten Ermittlungen ergebe sich nämlich nicht unmissverständlich, dass die Ermittlungen bereits gegen den Betroffenen als bekannten Täter geführt wurden (vgl. OLG Hamm NZV 98, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 99, 20, 21). Dazu reichte es nach Ansicht des OLG auch nicht aus, dass sich ein Lichtbild des Fahrers zum Zeitpunkt des Verstoßes bei der Akte befunden hat (vgl. dazu BGHSt 42, 283, 287, 290 sowie u.a. OLG Dresden DAR 04, 535; OLG Hamm NZV 98, 340).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 136 | ID 128565