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  • 01.12.2006 | Unfallschadensregulierung

    Klage auf Zahlung an die Kasko in Prozessstandschaft

    Das für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung eines fremden Rechts kann auch darin liegen, einen Versicherungsvertrag „schadenfrei“ zu halten (OLG Celle 8.8.06, 14 U 36/06, OLGR 06, 705; Abruf-Nr. 062587).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall hatte der Kläger auch seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese bot ihm später an, den Schaden „zurückzukaufen“, um dadurch die Rückstufung aufzuheben. Dazu müsse der geforderte Betrag auf ihr Konto gezahlt werden. Das könne, so das OLG, nur dahin verstanden werden, dass die Versicherung sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Kläger auf eigene Rechnung im eigenen Namen versuche, eine Ausgleichszahlung auf das Konto der Kaskoversicherung zu erreichen. Für eine Klage gegen den Schädiger/Versicherer auf Zahlung eines Teilbetrages der Klagesumme an die Kaskoversicherung im Wege der Prozessstandschaft reiche das aus.  

     

    Praxishinweis

    Unfallabwicklungen mit Inanspruchnahme des KH-Versicherers sowie der eigenen Vollkasko gehören zwar zu den Routinesachen eines jeden Anwalts. Dennoch hakt es hier immer wieder, nicht zuletzt bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht. Auch dazu leistet das OLG Celle Berechnungshilfe.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 204 | ID 91137