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  • 01.08.2007 | Unfallschadensregulierung

    Keine Wartefrist in 130-Prozent-Fällen

    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig reparieren und übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten die sog. Opfergrenze (130 %) nicht, so kann er Ersatz dieser Kosten unabhängig von einer sechsmonatigen Weiternutzung verlangen (AG Gießen 22.5.07, 43 C 798/07, Abruf-Nr. 072168).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall am 17.3.07 ließ der Kläger den Schaden an seinem Pkw schätzen:  

    • Reparaturkosten brutto

    3.829,78 EUR  

    • Wiederbeschaffungswert

    2.950,00 EUR  

     

     

    Wie hoch der Restwert lt. Gutachten war, ist nicht bekannt. Die gegnerische Versicherung ermittelte einen Restwert von 910 EUR. Dementsprechend zahlte sie an den Kläger 2.040 EUR. Die Differenz zu den Reparaturkosten ist Gegenstand der allein gegen den Unfallgegner gerichteten Klage. Unstreitig hat der Kläger seinen Pkw vollständig und fachgerecht reparieren lassen, und zwar für 3.803,37 EUR. Nachdem er die Reparaturkosten ursprünglich auf Gutachtenbasis eingeklagt hatte, macht er zuletzt nur noch die tatsächlich angefallenen, um 26,41 EUR niedrigeren Reparaturkosten geltend. Der Beklagte beruft sich auf die BGH-Rechtsprechung zur Sechsmonatsfrist und bestreitet, dass der Kläger heute noch Eigentümer und Nutzer des Autos sei. Das AG gibt der Klage durch Urteil vom 22.5.07, vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, in vollem Umfang statt.  

     

    Entscheidungsgründe